S A T Z U N G
des
Kreis-Leichtathletik-Verbandes Stade e.V.
§ 1 - Name,
Zweck und Sitz des Verbandes
§ 2 -
Aufgabe des Verbandes
§ 3 -
Mitgliedschaft
§ 4 -
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte
und Pflichten der Mitglieder, Haftungsausschluß
§ 6 - Organe
des Kreis-Leichtathletik-Verbandes
§ 7 -
Kreisverbandstag
§ 8 -
Vorstand
§ 9 -
Sportgericht des Kreis-Leichtathletik-Verbandes
§10 -
Kassenprüfer
§11 -
Auflösung
§ 1 - Name,
Zweck und Sitz des Verbandes
1. Der Name des Vereins lautet Kreis-Leichtathletik-Verband
Stade e.V. ( KLV ).
Er ist die Organisation aller die Leichtathletik betreibenden Vereine im Bereich des Kreissportbundes ( KSB ) Stade. Der KLV ist unter Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit als Fachverband dem KSB angeschlossen und ist einer der Kreisverbände des Niedersächsischen Leichtathletik-Verbandes e.V. ( NLV ).
2. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege der Leichtathletik sowie die Betreuung seiner Mitglieder
und die Vertretung deren gemeinsamen Interessen.
Der KLV verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Finanzmittel des KLV
dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.
Der KLV ist politisch und weltanschaulich neutral.
3. Der KLV hat seinen Sitz in Stade und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stade eingetragen.
§ 2 - Aufgaben des Verbandes
Der KLV regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV )
und des NLV die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in seinem Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen:
a) die Durchführung eigener Veranstaltungen,
b) die Ausrichtung von Veranstaltungen im Auftrage des DLV, NLV oder des Bezirksverbandes,
c) die Genehmigung von Veranstaltungen der Mitgliedsvereine
d) Schulungsmaßnahmen durch Lehrgänge,
e) Festlegung und Veröffentlichung von Terminen des Verbandes,
f) Erstellung von jährlichen Bestenlisten,
g) Durchführung von Ehrungen,
h) Schlichtung von Streitigkeiten.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
a) Die Mitgliedschaft im KLV kann jeder gemeinnützige Verein erwerben, sofern er Mitglied im NLV und KSB ist und in seiner jährlichen Bestandsmeldung Leichtathleten ausgewiesen hat.
b) Bei Gründung können auch
natürliche Personen Mitglieder werden.
2. Ehrenmitglieder
Der KLV kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste
um die Förderung der Leichtathletik zu
Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 - Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
zu §3.1.
a) durch Austritt zum
Jahresende aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den KLV bis zum
30.09.,
vorausgesetzt, alle Verpflichtungen gegenüber dem
Verband sind erfüllt,
b) durch Austritt oder
Ausschluß aus dem NLV oder dem KSB.
zu
§3.2.
Durch
Ableben oder durch Beschluß des Kreis-Sportgerichts bei unehrenhaftem
Verhalten.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Haftungsausschluß
a)
nach
Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten
an den Kreisverbandstagen
teilzunehmen,
b)
an
den Meisterschaften des KLV nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen
teilzunehmen,
c)
Veranstaltungen
auf der Grundlage bestehender Ordnungen durchzuführen.
a)
die
Satzung und Ordnungen des DLV und des NLV
sowie die auf den Landesverbandstagen und Kreisverbandstagen gefassten
Beschlüsse zu befolgen,
b)
die
Interessen des KLV zu vertreten,
c)
die
durch Landes- und Kreisgremien festgelegten Abgaben termingerecht zu
entrichten,
d)
die
vom KSB und KLV sowie vom NLV geforderten Auskünfte über den Mitgliederbestand
und über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung unverzüglich zu melden,
e)
zur
Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit des KLV
und übergeordneter Verbände,
f)
die
eigene Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
§ 6 - Organe des KLV
a)
der
Kreisverbandstag
b)
der
Vorstand
2. Die Mitglieder der Organe sind
ehrenamtlich tätig.
§
7 - Kreisverbandstag
1.
Der
Kreisverbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Organ des
KLV.
2.
Ordentliche
Kreisverbandstage finden alle zwei (2) Jahre statt. Einladungen hierzu müssen mindestens
drei (3) Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung (TO) erfolgen.
3.
Alle
ordnungsgemäß einberufenen Kreisverbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
4.
Stimmberechtigt
sind die Delegierten der Vereine und der KLV – Vorstand. Jeder Verein hat eine
Stimme, für jede weitere angefangene 100 angemeldete Leichtathleten eine
weitere Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
5.
Anträge
zur TO müssen spätestens zehn (10) Tage vor dem Kreisverbandstag schriftlich
mit Begründung beim KLV-Vorsitzenden eingereicht werden.
6.
Dringlichkeitsanträge
bedürfen zu ihrer Behandlung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
7.
Die
TO muß mindestens folgende Punkte beinhalten:
·
Feststellung
der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten
·
Genehmigung
des Protokolls des letzten Kreisverbandstages
·
Berichte
der Mitglieder des Vorstandes
·
Bericht
der Kassenprüfer
·
Entlastung
des Vorstandes
·
Neuwahlen
des Vorstandes und der Kassenprüfer gemäß Ziffer 9
·
Beratung
und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes
8.
Satzungsänderungen
müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden, sie bedürfen der 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.
Die
Wahlen erfolgen für die Dauer von jeweils zwei Jahren, Wiederwahl ist
unbegrenzt zulässig. Bei Kassenprüfern ist eine einmalige Wiederwahl möglich.
10.
Außerordentliche
Kreisverbandstage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreisverbandstage
geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
11.
Den
Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter.
12.
Der
Ablauf sowie die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 - Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem
Vorsitzenden,
b)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem
Schatzmeister
und weiteren Mitgliedern,
denen fachliche Ressorts zugeordnet werden.
2.
Alle
ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
wenigstens 50% der Vorstandsmitglieder, eingeschlossen die weiteren Mitglieder,
erschienen sind.
3.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des KLV nach den Bestimmungen der Satzung und nach
Maßgabe der vom Kreisverbandstag gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf dem
Kreisverbandstag den Jahresbericht und legt die Haushaltspläne vor.
4.
Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den KLV im Sinne des
§26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5.
Der
Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des
zuständigen Sportgerichts tätig werden soll.
6.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand kommissarisch ein neues
Vorstandsmitglied berufen.
7.
Der
Vorstand kann zur Erledigung von Fachaufgaben zeitlich begrenzt Arbeitsgruppen
einsetzen.
§ 9 - Sportgericht des KLV
1.
Sportgericht
des KLV ist der Rechtsausschuß des NLV nach Anrufung des Schlichters.
2.
Der
Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des
zuständigen Sportgerichts tätig werden soll.
3.
Die
Verbandsgerichtsbarkeit wird nach den Bestimmungen des DLV und des NLV
ausgeübt.
§10 - Kassenprüfer
1. Der Kreisverbandstag wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter der Kassenprüfer, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2.
Die
Kasse des KLV ist vor dem Kreisverbandstag durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§11 - Auflösung
1. Die Auflösung des KLV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreisverbandstag erfolgen.
2.
Zur
Auflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
3.
Das
Vermögen des KLV verfällt nach seiner Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke an den KSB Stade, der es zunächst verwaltet und einem
eventuellen neuen als gemeinnützig anerkannten Leichtathletikverband in seinem Gebiet zur
Verfügung stellt. Kommt eine Neugründung nicht zustande, muß das Vermögen
ausschließlich gemeinnützigen sportlichen Zwecken zugeführt werden.
§12 – Übergangsvorschrift
Auf Beschluss der
Gründungsversammlung am 20. 02.
2002 in Oldendorf ist
vorstehende Satzung genehmigt.
Der Vorsitzende gez. Jörg-Rainer Gast
gez. Willy Müller
gez. Dieter Frischmuth
gez. Gerd Prinzler
gez. Werner Klintworth
gez. Helmut Sieben
gez. Johann Schlichtmann